Stand: 23. September 2026
Seit dem 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung (PPWR). In Deutschland dreht sich die Diskussion vor allem um Konformitätserklärungen und um die Frage, ob kleine Händler künftig in jedem Zielland einen Bevollmächtigten brauchen. In Polen ist dieser Punkt bereits in der Praxis angekommen: Das zuständige Marschallamt prüft BDO-Anträge ausländischer Unternehmen seit August ausdrücklich darauf, ob ein PPWR-Bevollmächtigter bestellt ist. Wir fassen zusammen, was das für Online-Händler bedeutet, die nach Polen verkaufen.
Das Wichtigste in Kürze
- Nach Art. 45 Abs. 3 PPWR müssen Hersteller, die verpackte Ware erstmals direkt an Endnutzer in einem anderen EU-Land abgeben, dort einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen. Eine Mengengrenze gibt es derzeit nicht.
- Das Marschallamt der Woiwodschaft Masowien prüft BDO-Anträge ausländischer Unternehmen, die nach dem 12. August 2026 eingehen, auf diese Pflicht. Wo sie besteht, soll der Bevollmächtigte den Antrag selbst stellen.
- Auf EU-Ebene wird über eine Abschaffung oder eine Ausnahme verhandelt, zuletzt mit einem Vorschlag der Bundesregierung für eine 10-Tonnen-Grenze. Beschlossen ist bisher nichts.
- Wer nach Polen verkauft, sollte die eigene Situation jetzt prüfen, statt auf eine Gesetzesänderung zu warten.
Was Artikel 45 PPWR verlangt
Die PPWR ist eine EU-Verordnung und gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Sie regelt unter anderem, wer in welchem Land für Verpackungen verantwortlich ist. Für grenzüberschreitend tätige Händler ist Art. 45 Abs. 3 besonders relevant: Ein in der EU niedergelassener Hersteller, der verpackte Produkte erstmals unmittelbar an Endnutzer in einem anderen Mitgliedstaat bereitstellt, muss in diesem Land schriftlich einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen.
Der Bevollmächtigte nimmt im Zielland die Pflichten aus der erweiterten Herstellerverantwortung wahr, insbesondere Registrierung, Mengenmeldungen und die damit verbundenen Beiträge. Davon zu trennen sind die Anforderungen an die Verpackung selbst, etwa die Konformitätserklärung. Sie betreffen eine andere Rolle in der Verordnung und gehen nicht auf den Bevollmächtigten über.
Zwei Punkte werden in der Praxis oft übersehen. Erstens ist „Endnutzer“ nicht dasselbe wie „Verbraucher“: Auch ein Unternehmen, das die Ware selbst verwendet und nicht weiterverkauft, kann Endnutzer sein. Zweitens sieht die Verordnung keine Bagatellgrenze vor. Die Pflicht gilt grundsätzlich ab dem ersten Paket.
Was Polen seit August konkret macht
Für ausländische Unternehmen ist in Polen das Marschallamt der Woiwodschaft Masowien in Warschau zuständig. Es hat am 17. August 2026 auf der offiziellen BDO-Informationsseite eine Mitteilung veröffentlicht und am 8. September aktualisiert. Sinngemäß zusammengefasst:
- BDO-Anträge ausländischer Unternehmen, die verpackte Produkte oder Batterien in Verkehr bringen und nach dem 12. August 2026 eingereicht werden, werden unter Berücksichtigung der Pflicht zur Bestellung eines Bevollmächtigten geprüft.
- Die Bestellung erfolgt durch schriftliche Bevollmächtigung.
- Unternehmen sollen vor der Antragstellung selbst prüfen, ob die Pflicht für sie gilt.
- Besteht die Pflicht, soll der elektronische Antrag auf Eintragung ins BDO-Register, ebenso wie ein Änderungsantrag, vom Bevollmächtigten eingereicht werden.
Mitte September folgte eine zweite Mitteilung: Zum 10. September 2026 waren fünf Unternehmen im BDO-Register als Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung eingetragen, vier davon für Verpackungen. Alle haben ihren Sitz in Warschau, darunter auch Rücknahmeorganisationen. Die Rolle ist in Polen also neu, und der Kreis der eingetragenen Anbieter ist bislang klein.
Nicht ausdrücklich geregelt ist der Umgang mit Unternehmen, die schon vor dem 12. August registriert waren. Da die Mitteilung auch Änderungsanträge nennt, dürfte die Frage spätestens bei der nächsten Änderung am Registereintrag aufkommen.
Drei Begriffe, die leicht verwechselt werden
Im Zusammenhang mit Polen tauchen drei Begriffe auf, die im Deutschen ähnlich klingen, rechtlich aber verschiedene Dinge bezeichnen.
Vollmacht für das BDO-Portal (pełnomocnictwo)
Ausländische Unternehmen können das BDO-Portal in der Regel nicht selbst bedienen, weil der Zugang eine polnische elektronische Identität oder ein qualifiziertes Zertifikat voraussetzt. Deshalb erteilen sie einer Person in Polen eine Vollmacht, die Anträge und Meldungen in ihrem Namen einreicht. Das war schon vor der PPWR gängige Praxis.
Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung (upoważniony przedstawiciel ds. ROP)
Das ist die neue Rolle nach Art. 45 PPWR. Der Bevollmächtigte nimmt die EPR-Pflichten des Herstellers im Zielland wahr und wird in dieser Funktion selbst im BDO-Register geführt. Eine Verfahrensvollmacht ist nicht automatisch dasselbe.
Rücknahmeorganisation (organizacja odzysku)
Eine Organisation, die für Hersteller die Recyclingquoten erfüllt. In Polen ist ein Vertrag mit einer solchen Organisation vor allem ab einer Tonne Verpackung pro Jahr relevant. Sie ersetzt weder die Registrierung noch den Bevollmächtigten.
Betrifft mich das?
Ob die Pflicht im Einzelfall greift, hängt davon ab, ob ein Unternehmen im Sinne der PPWR als Hersteller für Polen gilt und an wen es verkauft. Für typische Konstellationen im Onlinehandel ergibt sich nach derzeitigem Stand folgendes Bild:
- Versand aus Deutschland an polnische Endkunden, etwa über den eigenen Shop oder einen Marktplatz: Das ist der Kernfall von Art. 45 Abs. 3. Hier ist in aller Regel von der Pflicht auszugehen.
- Ware lagert in einem polnischen Fremdlager, zum Beispiel im Rahmen von Fulfillment-Programmen mit Standorten in Polen, und geht von dort an polnische Endkunden: Die Lagerung bei einem Dienstleister begründet nach überwiegender Einschätzung noch keine eigene Niederlassung in Polen. Auch hier sollte die Frage geprüft werden.
- Verkauf an polnische Händler, die weiterverkaufen: Ein Wiederverkäufer ist in der Regel kein Endnutzer. Die Herstellerrolle in Polen kann dann beim Abnehmer liegen.
- Verkauf an polnische Unternehmen zur eigenen Nutzung: Auch ein B2B-Kunde kann Endnutzer sein. Die Bezeichnung „B2B“ allein schließt die Pflicht nicht aus.
Marktplätze übernehmen die Pflichten nicht automatisch. Die PPWR verpflichtet bestimmte Plattformen lediglich, sich die Registrierungsangaben ihrer Verkäufer vorlegen zu lassen. Die Verantwortung bleibt beim Händler.
Die politische Lage: abschaffen, begrenzen oder beibehalten
Wie umstritten die Bevollmächtigtenpflicht ist, zeigt der Verlauf des vergangenen Jahres:
- 10. Dezember 2025: Die EU-Kommission schlägt vor, die Pflicht für in der EU niedergelassene Hersteller bis zum 1. Januar 2035 auszusetzen, unabhängig von der Menge.
- April bis Juni 2026: Im Rat lehnt eine Mehrheit der Mitgliedstaaten den Vorschlag ab. Die Ratspräsidentschaft stellt die Arbeiten daran ein und macht das im Juni öffentlich.
- Mai 2026: Im Europäischen Parlament legt die zuständige Berichterstatterin einen Entwurf vor, der die Entlastung auf Kleinst- und Kleinunternehmen beschränken würde.
- 12. August 2026: Die PPWR gilt. Die Kommission erklärt öffentlich, sie habe den nationalen Behörden empfohlen, zunächst zu verwarnen statt zu sanktionieren. Das ist eine Empfehlung, keine Rechtsänderung.
- 7. und 8. September 2026: Die Bundesregierung stellt in Brüssel einen eigenen Vorschlag vor. Hersteller mit weniger als zehn Tonnen Verpackung pro Jahr sollen keinen Bevollmächtigten benennen müssen. Außerdem soll die Registrierung im neuen System bis Mitte 2028 ausgesetzt und durch ein zentrales EU-Register abgelöst werden. Offen ist unter anderem, ob sich die zehn Tonnen auf die gesamte EU oder auf einzelne Länder beziehen.
- Oktober 2026: Nach Fachberichten soll der Umweltausschuss des Parlaments Anfang Oktober über seine Position abstimmen. Danach wären noch Verhandlungen zwischen Parlament und Rat nötig.
Für die Planung heißt das: Eine Entlastung ist möglich, aber weder beschlossen noch terminiert. Die polnische Behörde wendet die geltende Fassung an, und diese ist für neue Registrierungen maßgeblich.
Was Händler jetzt tun können
- Eigene Konstellation festhalten: An wen verkaufen Sie in Polen, über welche Kanäle, und von wo wird die Ware verschickt? Diese drei Angaben entscheiden über die weitere Prüfung.
- Bestehende BDO-Registrierung prüfen: Wenn Sie bereits eine BDO-Nummer haben, lassen Sie sich von Ihrem Dienstleister bestätigen, wie die Vertretung in Polen eingetragen ist und ob sich durch die PPWR etwas ändert.
- Neuregistrierung vorbereiten: Wer jetzt erstmals registriert, sollte vor dem Antrag klären, wer ihn einreicht und in welcher Funktion. Ein Antrag in der falschen Rolle kostet Zeit.
- Verpackungsmengen für Polen getrennt erfassen: Unabhängig vom Ausgang der Debatte bleiben Mengen je Land relevant, für die jährliche Meldung ebenso wie für eine mögliche Mengengrenze.
- Die Entwicklung verfolgen, aber nicht darauf bauen: Eine Ausnahme für kleine Mengen würde vielen Händlern helfen. Bis sie im Amtsblatt steht, gilt die aktuelle Rechtslage.
Wir verfolgen die Entwicklung und aktualisieren diesen Beitrag, sobald sich auf EU-Ebene oder in Polen etwas Verbindliches ändert. Fragen zur BDO-Registrierung in Polen können Sie uns jederzeit an info@eprgo.de schicken.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Stand vom 23. September 2026 wieder. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine Prüfung im Einzelfall.
Quellen
- Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR), EUR-Lex
- BDO: Mitteilung zur Registrierung ausländischer Unternehmen (17.08.2026, aktualisiert 08.09.2026)
- BDO: Eintragung der Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung (15.09.2026)
- Rat der EU: Mitteilung zum Umwelt-Omnibus (24.06.2026)
- Bundesumweltministerium: Bundesregierung setzt sich für Entlastungen bei der PPWR ein (08.09.2026)
- IT-Recht Kanzlei: Bevollmächtigter in jedem EU-Land? (08.09.2026)
- Onlinehändler News: EU-Kommission fordert Abschaffung der Bevollmächtigten-Pflicht (12.08.2026)