Stand: 25. September 2026
Wer wissen will, wie hoch die EPR Polen Kosten wirklich sind, findet online meist zwei Zahlen: 200 und 800 Złoty. Das ist richtig, aber es ist nur ein Teil der Rechnung. Wir haben die amtlichen Posten zusammengetragen, dazu den Betrag, der fällig wird, wenn man einen bestimmten Antrag vergisst, und den Punkt, an dem die Kosten tatsächlich entstehen.
Das Wichtigste in Kürze
- Die amtlichen Kosten im ersten Jahr liegen für ein Kleinstunternehmen bei rund 217 Złoty, also etwa 50 Euro. Das ist der gesamte Behördenanteil.
- Als Kleinstunternehmen gilt, wer in einem der letzten zwei Geschäftsjahre gleichzeitig unter 10 Mitarbeiter hatte und höchstens 2 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme, gemessen am Gesamtunternehmen, nicht am Polen-Geschäft.
- Ab dem Folgejahr kommt eine Jahresgebühr in gleicher Höhe dazu, fällig bis zum 28. Februar.
- Wer unter 1.000 kg bleibt und den De-minimis-Antrag fristgerecht stellt, zahlt keine Produktgebühr. Wer ihn vergisst, zahlt je nach Material schnell einen dreistelligen Eurobetrag.
- Der größte Posten ist keine Gebühr, sondern der Dienstleister. Die Spanne am Markt reicht von etwa 100 bis 1.500 Euro im Jahr, bei sehr unterschiedlichem Leistungsumfang.
Die amtlichen Kosten sind überschaubar
Der Behördenanteil besteht aus zwei Posten:
- Registrierungsgebühr BDO: 200 Złoty für Kleinstunternehmen, 800 Złoty für alle anderen. Einmalig bei der Eintragung. Ab dem Folgejahr fällt eine Jahresgebühr in derselben Höhe an, zahlbar bis zum 28. Februar.
- Stempelsteuer auf die Vollmacht: 17 Złoty je erteilter Vollmacht. Da ausländische Unternehmen den Antrag über einen bevollmächtigten Vertreter stellen, fällt dieser Posten regelmäßig an.
Für ein Kleinstunternehmen summiert sich das im ersten Jahr auf 217 Złoty, bei einem Kurs von rund 4,30 Złoty je Euro also etwa 50 Euro. Für größere Unternehmen sind es 817 Złoty, rund 190 Euro.
Im Jahr der Registrierung wird keine zusätzliche Jahresgebühr fällig, sie beginnt erst im Folgejahr.
Wer als Kleinstunternehmen gilt
Ob 200 oder 800 Złoty anfallen, entscheidet der Status als Kleinstunternehmen, auf Polnisch „mikroprzedsiębiorca". Definiert ist er nicht im Abfallrecht, sondern im polnischen Unternehmergesetz. Danach gilt als Kleinstunternehmen, wer in mindestens einem der beiden letzten Geschäftsjahre beide folgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllt hat:
- im Jahresdurchschnitt weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigt, gerechnet in Vollzeitstellen, und
- einen Jahresnettoumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt, oder alternativ eine Bilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro zum Ende eines dieser Jahre.
Drei Punkte werden dabei regelmäßig übersehen.
Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein. Ein Unternehmen mit drei Mitarbeitern und fünf Millionen Euro Umsatz ist kein Kleinstunternehmen, auch wenn die Mitarbeiterzahl klar darunter liegt.
Ein Jahr genügt. Es reicht, wenn die Bedingungen in einem der beiden letzten Geschäftsjahre erfüllt waren. Ein einzelnes starkes Wachstumsjahr kippt den Status also nicht sofort.
Es zählt das Unternehmen als Ganzes. Nicht das Polen-Geschäft. Wer in Polen 20.000 Euro umsetzt, insgesamt aber über zwei Millionen, zahlt die höhere Gebühr.
Bei der Mitarbeiterzahl wird in Vollzeitäquivalente umgerechnet. Nicht mitgezählt werden Beschäftigte in Mutterschutz sowie in Vaterschafts-, Eltern- und Erziehungsurlaub, ebenso Auszubildende. Die Euro-Beträge werden zum Durchschnittskurs der polnischen Nationalbank am letzten Tag des maßgeblichen Geschäftsjahres in Złoty umgerechnet.
Was passiert, wenn der De-minimis-Antrag fehlt
Wer im Kalenderjahr höchstens 1.000 kg Verpackungen nach Polen bringt, kann sich von der Produktgebühr und von der Pflicht zu Bildungskampagnen befreien lassen. Das ist keine automatische Freigrenze, sondern eine beantragte De-minimis-Beihilfe. Sie setzt voraus, dass bis zum 15. März die elektronische Jahresmeldung eingereicht wird, zusammen mit den Nachweisen über erhaltene De-minimis-Beihilfen der letzten drei Jahre und dem vorgeschriebenen Informationsformular. Das Marschallamt bezeichnet diesen Termin ausdrücklich als nicht verlängerbar.
Fehlt der Antrag, wird die Produktgebühr fällig. Sie wird nicht auf die gesamte Verpackungsmenge berechnet, sondern auf die Lücke zwischen der geforderten Recyclingquote und dem, was tatsächlich nachgewiesen wurde. Wer keinen Vertrag mit einer Verwertungsorganisation hat, weist in der Regel nichts nach, dann ist die Lücke die komplette geforderte Menge.
Die Sätze für 2026 betragen je Kilogramm:
- Kunststoff: 2,70 Złoty
- Verbundverpackungen: 1,70 Złoty
- Aluminium: 1,40 Złoty
- Eisenmetalle: 0,80 Złoty
- Papier und Karton: 0,70 Złoty
- Glas und Holz: je 0,30 Złoty
Die geforderten Recyclingquoten liegen 2026 bei 77 Prozent für Papier und Karton, 51 Prozent für Kunststoff, 71 Prozent für Glas, 72 Prozent für Eisenmetalle, 53 Prozent für Aluminium und 26 Prozent für Holz.
Ein Rechenbeispiel: Ein Händler versendet im Jahr 800 kg Karton und 120 kg Kunststoff nach Polen, zusammen 920 kg und damit unter der Schwelle. Der De-minimis-Antrag unterbleibt. Für den Karton sind 77 Prozent von 800 kg zu recyceln, also 616 kg, zu 0,70 Złoty ergibt das 431,20 Złoty. Für den Kunststoff sind 51 Prozent von 120 kg zu recyceln, also 61,2 kg, zu 2,70 Złoty ergibt das 165,24 Złoty. In Summe rund 596 Złoty, also etwa 139 Euro.
Bei ungünstigerer Materialmischung wird es deutlich mehr. Wer 999 kg reinen Kunststoff versendet, käme auf rund 1.376 Złoty, also etwa 320 Euro, für einen Antrag, der nichts gekostet hätte.
Dazu kommt ein Posten, der selten erwähnt wird: Wer die Pflicht zu öffentlichen Bildungskampagnen selbst erfüllt, muss dafür mindestens 2 Prozent des Nettowerts der in Verkehr gebrachten Verpackungen aufwenden oder an das Marschallamt überweisen, fällig zum 31. Dezember des Berichtsjahres. Auch diese Pflicht entfällt mit der De-minimis-Befreiung.
Und wer zu spät zahlt, zahlt Zinsen wie bei Steuerrückständen. Die Ansprüche verjähren erst nach fünf Jahren.
Der eigentliche Kostenblock ist der Dienstleister
Rechnet man zusammen, bleibt der Staat günstig. Teuer wird es durch den Anbieter, der die Sache übernimmt. Die Spanne am Markt reicht von etwa 100 bis 1.500 Euro im Jahr. Dieselbe Behörde, dieselbe Nummer, derselbe Bericht, der Unterschied liegt im Leistungsumfang und in den Vertragsbedingungen.
Bei sehr günstigen Angeboten lohnt der Blick darauf, was nicht enthalten ist. Häufig fehlen:
- die Abwicklung des De-minimis-Antrags, also genau der Schritt, der die Produktgebühr vermeidet
- die Aufbereitung der Amazon-Berichte zu meldefähigen Mengen
- die laufende Beobachtung, ob die 1.000-kg-Grenze im Jahresverlauf überschritten wird
- die getrennte Erfassung der Ware, die Polen wieder verlässt und deshalb nicht in die Produktgebühr einfließt
Umgekehrt gibt es Punkte, die auch bei teuren Anbietern selten zu finden sind:
- keine Mindestvertragslaufzeit, Bindungen über mehrere Jahre sind verbreitet
- die BDO-Registrierung als einzeln buchbare Leistung, ohne Jahresvertrag
- die freie Wahl der Verwertungsorganisation, statt der hauseigenen
- die vollständige Abwicklung der De-minimis-Befreiung statt eines bloßen Hinweises darauf
Oft zahlt man sogar eine jährliche Mindestgebühr, obwohl man entsprechende Mengen überhaupt nicht in den Verkehr gebacht hat.
Wie wir es handhaben
Bei uns ist der De-minimis-Antrag Teil des Pakets, wir brauchen für die Mengenermittlung nur Ihre Amazon-Berichte, und die BDO-Registrierung lässt sich auch einzeln buchen, ohne laufenden Vertrag. Was der Staat kostet, geben wir unverändert weiter.
Was für Ihren Fall gilt, klären Sie in wenigen Minuten über unseren Express-Check. Die Preise stehen offen auf der Preisseite. Warum die 1.000-kg-Grenze dabei so oft missverstanden wird, steht in unserem Beitrag zur 1.000-kg-Grenze.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Stand vom 25. September 2026 wieder. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine Prüfung im Einzelfall. Umrechnungen in Euro sind mit einem Kurs von rund 4,30 Złoty je Euro gerechnet und dienen nur der Einordnung.
Quellen
- Rozporządzenie Ministra Klimatu i Środowiska w sprawie stawek opłat produktowych dla poszczególnych rodzajów opakowań, jednolity tekst, Dz.U. 2025 poz. 988 — Sätze der Produktgebühr je Verpackungsart
- Rozporządzenie Ministra Klimatu i Środowiska z dnia 19 grudnia 2021 r. w sprawie rocznych poziomów recyklingu odpadów opakowaniowych w poszczególnych latach do 2030 r., Dz.U. 2021 poz. 2375 — geforderte Recyclingquoten je Jahr und Material
- Urząd Marszałkowski Województwa Mazowieckiego: Opłaty za opakowania — De-minimis-Voraussetzungen, Frist 15. März, Bildungskampagnen, Verzugszinsen (abgerufen 25.09.2026)
- Ustawa z dnia 13 czerwca 2013 r. o gospodarce opakowaniami i odpadami opakowaniowymi, Dz.U. 2013 poz. 888, ISAP
- Ustawa z dnia 6 marca 2018 r. – Prawo przedsiębiorców, Art. 7 Abs. 1 Nr. 1, Dz.U. 2018 poz. 646, ISAP — Definition des Kleinstunternehmens
- BDO: Opłaty — Registrierungs- und Jahresgebühr 200/800 Złoty, Fälligkeit Ende Februar, keine Jahresgebühr im Registrierungsjahr (abgerufen 25.09.2026)
- BDO: Zasady rejestracji — Registrierungsgrundsätze und Sanktionen (abgerufen 25.09.2026)
