Stand: 24. September 2026
Wer Amazon FBA Polen nutzt, geht oft von einer einfachen Regel aus: Solange keine Ware an polnische Kunden geht, bestehen in Polen auch keine Pflichten. Diese Annahme ist falsch. Für die BDO-Registrierung kommt es nicht darauf an, an wen Sie verkaufen, sondern darauf, dass Ihre Verpackungen nach Polen gelangen.
Das Wichtigste in Kürze
- Bereits die Einlagerung von Ware in einem polnischen Amazon-Lager bringt Verpackungen nach Polen und löst die Registrierungspflicht im BDO aus.
- Eine Mengenschwelle für die Registrierung gibt es nicht. Sie gilt ab dem ersten Paket.
- Verpackungen, die Polen nachweislich wieder verlassen, werden in der Jahresmeldung gesondert ausgewiesen und fließen nicht in die Verwertungspflichten ein.
- Registrierung und jährliche Meldung bleiben trotzdem Pflicht, auch dann, wenn am Ende keine Produktgebühr anfällt.
Warum die Lagerung allein schon zählt
Das polnische Verpackungsgesetz knüpft die Pflichten an den Begriff „wprowadzenie do obrotu", das Inverkehrbringen. Artikel 8 des Gesetzes zählt dazu ausdrücklich auch den innergemeinschaftlichen Erwerb von Produkten in Verpackungen, sofern er für die eigene gewerbliche Tätigkeit erfolgt. Wer Ware aus Deutschland in ein polnisches Lager bringt, erfüllt diesen Tatbestand.
Entscheidend ist damit der Warenweg, nicht der Kundenkreis. Die Frage lautet nicht „verkaufe ich nach Polen", sondern „gelangen meine Verpackungen nach Polen". Bei Amazon FBA lautet die Antwort ja, sobald Bestand in einem polnischen Logistikzentrum liegt.
Dazu kommt ein praktischer Grund: Amazon verlangt seit dem 12. August 2026 eine BDO-Nummer von betroffenen Händlern. Auch wer die rechtliche Lage anders einschätzt, kommt an der Nummer im Tagesgeschäft nicht vorbei.
Programm Mitteleuropa und Pan-EU: Bestand, den man nicht geplant hat
Beide Programme funktionieren so, dass Amazon Ihren Bestand auf Logistikzentren in mehreren Ländern verteilt, darunter Polen. Der Zweck ist kürzere Lieferzeit und niedrigere Versandkosten. Die Verteilung übernimmt Amazon, nicht Sie.
Das führt regelmäßig zu einer Situation, die Händler überrascht: Bestand liegt in Polen, obwohl Polen nie als Zielmarkt gedacht war. Verkauft wird von dort nach Deutschland, Tschechien oder in andere Länder. Am Status der Verpackungen ändert das nichts, sie waren in Polen.
Ein Blick in die Bestandsberichte nach Land lohnt sich deshalb auch dann, wenn Polen in der eigenen Planung gar nicht vorkommt.
Was Sie melden und was Sie am Ende bezahlen
Hier liegt die gute Nachricht für reine Lagerfälle. Verpackungen, die nach Polen gebracht und von dort wieder ausgeführt werden, sind in der Jahresmeldung gesondert auszuweisen. Für diesen Anteil entstehen keine Verwertungspflichten und keine Produktgebühr. Die Kosten richten sich nach dem, was tatsächlich in Polen bleibt, also nach dem Anteil, der bei polnischen Endkunden ankommt.
Voraussetzung ist, dass sich das belegen lässt. Der Abzug gilt nicht pauschal, sondern nur für Mengen, deren Ausfuhr dokumentiert ist. Praktisch heißt das: Ihre Mengen müssen nach Zielland getrennt vorliegen, nicht als eine Summe.
Für die meisten Händler bleibt der polnische Absatz unter 1.000 kg Verpackung im Jahr. Dann greift zusätzlich die De-minimis-Regelung, die von der Produktgebühr befreit. Was diese Schwelle regelt und was sie nicht regelt, steht in unserem Beitrag zur 1.000-kg-Grenze.
Was Sie jetzt tun können
- Prüfen, ob aktuell Bestand in polnischen Logistikzentren liegt, auch wenn Polen kein geplanter Markt ist.
- Die Verpackungsmengen künftig nach Zielland getrennt erfassen, nicht nur als Gesamtsumme über Polen.
- Die Registrierung anstoßen. Ausländische Unternehmen stellen den Antrag seit August nicht mehr selbst, sondern über einen bevollmächtigten Vertreter in Polen, was das bedeutet, steht in unserem Beitrag zum PPWR-Bevollmächtigten.
Ob Sie betroffen sind, lässt sich in wenigen Minuten klären: Unser Express-Check fragt drei Dinge ab und sagt Ihnen, welche Pflichten für Ihr Unternehmen gelten. Im Basic-Paket sind Registrierung, jährliche Meldung und der De-minimis-Antrag enthalten.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und gibt den Stand vom 24. September 2026 wieder. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine Prüfung im Einzelfall.
Quellen
- Ustawa z dnia 13 czerwca 2013 r. o gospodarce opakowaniami i odpadami opakowaniowymi, Art. 8 (polnisches Verpackungsgesetz), Dz.U. 2013 poz. 888, ISAP — Definition des Inverkehrbringens und des innergemeinschaftlichen Erwerbs
- BDO: Zasady rejestracji — Grundsätze der Registrierung, Ministerium für Klima und Umwelt (abgerufen 24.09.2026)
- BDO: Instrukcja składania sprawozdań o produktach, opakowaniach i o gospodarowaniu odpadami — amtliche Ausfüllhilfe zur Jahresmeldung, Aufbau der Meldung inklusive ausgeführter Verpackungen
- Amazon: Einhaltung der erweiterten Herstellerverantwortung (abgerufen 24.09.2026)
